- §1 Rechtliche Stellung
Die Tennisabteilung ist rechtlich unselbstständig und eine organisatorische Untergliederung des Hauptvereins.
Die Tennisabteilung nimmt im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes die Aufgaben für die Sportart Tennis wahr.
Unter Vorstand des Hauptvereins ist hier der Vorstand an BGB §26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen des Abteilungsvorstandes und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind dem Vereinsvorstand zuzuleiten.
- §2 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind
– der Abteilungsvorstand
– die Abteilungsversammlung
- §3 Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand besteht aus
– dem Abteilungsleiter(in)
– dem Kassenwart(in)
– dem Sportwart(in) Administrativer Bereich
– dem Jugendwart(in)
– dem Schriftführer(in)
Der Abteilungsleiter (in) oder ein von ihm (ihr) benannter Vertreter(in), vertreten die Tennisabteilung gegenüber dem Hauptverein.
Können Vorstandsämter, mangels Kandidaten nicht besetzt werden, wird dieses kommissarisch durch ein anderes Mitglied des Abteilungsvorstandes geleitet.
Das nicht besetzte Amt hat kein Abstimmungsmandat.
Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt.
I. Die Abteilungsleitung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies beantragt. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abteilungsleiters den Ausschlag.
III. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von den Teilnehmern zu unterzeichnen.
- §4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal Jährlich und zwar möglichst im März durch die Abteilungsleitung einberufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Satzung des TSV Schondorf, betreffend der Mitgliederversammlung.
Die Versammlung beschließt über die Entlastung der Abteilungsleitung, die Wahl der Abteilungsleitung, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes bestimmen.
Die Mitgliederversammlung leitet der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches von der Abteilungsleitung zu unterzeichnen ist.
Die Abteilungsleitung kann, wenn sie dies für notwendig hält, auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
- §5 Kündigung der Mitgliedschaft
Es gilt § 8 der TSV Vereinssatzung.
- §6 Platz- und Spielordnung
Die Abteilungsleitung beschließt eine Platz- und Spielordnung für die Tennisplätze. Das Mitglied erkennt die Platz- und Spielordnung an.
- §7 Arbeitsdienst
Alle Mitglieder ab 16 Jahre sind grundsätzlich zum Arbeitsdienst verpflichtet. Während der Saison sind 3 Stunden abzuleisten. Mitglieder, die dieser Regelung nicht nachkommen können, zahlen pro Stunde Euro 10,- pro Saison. Passive Mitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit. Mögliche Überschüsse werden zweckgebunden für die Tennisabteilung verwendet.
- $8 Passive Mitgliedschaft
Es besteht die Möglichkeit, für zwei Jahre eine passive Mitgliedschaft zu beantragen. Der Beitrag für die Tennisabteilung entfällt. Falls man aber doch spielen sollte, müssen jeweils Gästemarken verwendet werden.
- $9 Schlussbestimmung
Diese Abteilungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung der Tennisabteilung am
17.03.2013 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die jeweils gültige
Vereinssatzung des TSV Schondorf.